§ 10 Kassenführung und Kassenprüfung


Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse, sie / er ist verantwortlich für die Leistung des Kassenwesens.


Alljährlich hat die Schatzmeisterin 7 der Schatzmeister bis zum 1. Juli dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.


Nach Abschluss eines Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfern, die nicht dem Beirat oder Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

§ 11 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall


Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts abweichendes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund erlischt, aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund , mit Sitz in Stuttgart (oder ersatzweise dem Filderstadt am nächsten gelegenen Deutschen Kinderschutzbund in Baden-Württemberg), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen,  abgesehen von § 51 BGB, erst nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Filderstadt, den 15.08.2001


Seite 8/8 zum Entwurf von 19.07.2001